Waffenerwerbsschein

Zuständiges Amt: Einwohnerkontrolle

Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz erhalten keinen Waffenerwerbsschein Personen, die:

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
  • entmündigt sind
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährden
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist

Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein und mit den folgenden Beilagen der Gemeindeverwaltung eingereicht werden:

  • Auszug aus dem Strafregister, nicht älter als drei Monate (Der Auszug kann im Internet bestellt werden. Personen ohne Internetzugang können einen Strafregisterauszug auch bequem am Postschalter bestellen)
  • Kopie eines amtlichen Ausweises

Mit einem Waffenerwerbsschein können höchstens drei Waffen bezogen werden. Der Waffenschein ist sechs Monate gültig.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:

Dokument Merkblatt_KAPO_ZH_Umgang_mit_Schusswaffen.pdf (pdf, 872.5 kB)

Online-Dienste

Mit der Nutzung des Online-Schalters anerkennen Sie die in den detaillierten Nutzungsbedingungen enthaltenen Regeln. Nutzungsbedingungen (pdf, 116.5 kB).

Name Laden
Waffenerwerbsschein - Gesuch (pdf, 400.2 kB)


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Gedruckt am 10.06.2023 10:26:16