Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz erhalten keinen Waffenerwerbsschein Personen, die:
- das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
- entmündigt sind
- zur Annahme Anlass geben, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährden
- wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist
Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein und mit den folgenden Beilagen der Gemeindeverwaltung eingereicht werden:
- Auszug aus dem Strafregister, nicht älter als drei Monate (Der Auszug kann im Internet bestellt werden. Personen ohne Internetzugang können einen Strafregisterauszug auch bequem am Postschalter bestellen)
- Kopie eines amtlichen Ausweises
Mit einem Waffenerwerbsschein können höchstens drei Waffen bezogen werden. Der Waffenschein ist sechs Monate gültig.
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