Verpflichtungserklärung (Garantieerklärung)
Ein Besuchsaufenthalt ist für höchstens 3 Monate möglich. Personen, welche ein Visum für die Einreise in die Schweiz benötigen, müssen das Visumgesuch persönlich bei der an ihrem Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Merkblatt des Bundesamtes für Migration.
Aktionen
Zuständige Instanz: Einwohnerkontrolle
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