AlimentenhilfeKommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind in einer zürcherischen Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Die Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag (pro Kind und Monat) unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils. Über die Bevorschussung entscheidet der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde. Informationen erhalten Sie hier
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