§ 216.
Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die
sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von
solchen ergeben.
Handänderungen an Grundstücken sind
gleichgestellt:
a) |
Rechtsgeschäfte,
die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung
wirken; |
b) |
die Belastung
eines Grundstücks mit privatrechtlichen
Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte
Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des
Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen
und dafür ein Entgelt entrichtet wird. |
Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben
bei: |
a) |
Eigentumswechsel
durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
Erbvorbezug oder Schenkung; |
b) |
Handänderungen
unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht,
sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge
eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie
(Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche,
sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
|
c) |
Landumlegungen
zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher
Heimwesen sowie bei Landumlegungen im
Enteignungsverfahren oder angesichts drohender
Enteignung; |
d) |
Umstrukturierungen
im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und
3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung
der Grundstück-gewinnsteuer im Nachsteuerverfahren
nach den §§ 160–162 in Verbindung mit § 206,
wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2
sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind; |
e) |
und f)
aufgehoben; |
g) |
vollständiger
oder teilweiser Veräusserung eines zum
betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden
Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener
Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung
eines eigenen Ersatzgrundstücks im Kanton mit
gleicher Funktion verwendet wird; |
h) |
vollständiger
oder teilweiser Veräusserung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der
Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines
selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder
zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten
land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke
im Kanton verwendet wird; |
i) |
Veräusserung
einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder
Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert
angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer
gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton
verwendet wird. |
|
§ 217.
Steuerpflichtig ist der Veräusserer. |
§ 218.
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Gewinne bei
Handänderungen an Grundstücken:
a) |
des Bundes und
seiner Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
|
b) |
des Kantons
und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden
und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände
von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern
die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient
haben; |
c) |
von ausländischen
Staaten im Rahmen von § 61 lit. i.
|
|
§ 219.
Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die
Anlagekosten übersteigt.
Massgebend für die Berechnung
des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte
Handänderung.
Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge,
Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung,
infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen
Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich
genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Umwandlung,
Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunternehmen
oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3 ist auf die
frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzuführende
Handänderung abzustellen.
Bei Erwerb infolge
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen
sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder
angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb der bei
dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei
Ersatzbeschaffungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der
bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen.
Liegen die tauschweise abgetretenen oder die
anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in
einer andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine
Steuerausscheidung vorgenommen. |
§ 220.
Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller
weiteren Leistungen des Erwerbers.
| |
Liegt
die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück,
darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks
vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.
Hat der
Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren
erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfandbürge
zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den
Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.
|
§ 221.
Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) |
Aufwendungen
für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere
dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach
Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und
Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde;
|
b) |
Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-,
Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder
Perimeterbeiträge; |
c) |
übliche
Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb
und Veräusserung; |
d) |
mit der
Handänderung verbundene Abgaben; |
e) |
Baukreditzinsen
bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen.
| Natürliche und
juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln,
können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende
Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren
Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer
ausdrücklich verzichtet haben.
Anrechenbar
sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten
Aufwendungen.
|
§ 222.
Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren
Leistungen des Erwerbers. |
§ 223.
Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder
Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je
gesondert zu ermitteln. Der Grundtarif (§ 225 Abs.1) bemisst
sich jedoch nach dem gesamten Gewinn. |
§ 224.
Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis
nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig
anzurechnen.
Aufwendungen sind anrechenbar, soweit
sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare
Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.
Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger
Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit
Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet
werden. |
§ 225.
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
10% |
für die ersten |
Fr. |
4000 |
30% |
für die weiteren |
Fr. |
20000 |
15% |
für die weiteren |
Fr. |
6000 |
35% |
für die weiteren |
Fr. |
50000 |
20% |
für die weiteren |
Fr. |
8000 |
40% |
für die Gewinnteile über |
Fr. |
100000 |
25% |
für die weiteren |
Fr. |
12000 |
| Die gemäss Abs.
1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer
anrechenbaren Besitzesdauer
von weniger als 1 Jahr um |
50 Prozent. |
von weniger als 2 Jahren um |
25 Prozent. | Die gemäss Abs.
1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer
anrechenbaren Besitzesdauer von
vollen |
5 Jahren um |
5% |
|
vollen |
13 Jahren um 29% |
vollen |
6 Jahren um |
8% |
|
vollen |
14 Jahren um 32% |
vollen |
7 Jahren um |
11% |
|
vollen |
15 Jahren um 35% |
vollen |
8 Jahren um |
14% |
|
vollen |
16 Jahren um 38% |
vollen |
9 Jahren um |
17% |
|
vollen |
17 Jahren um 41% |
vollen |
10 Jahren um |
20% |
|
vollen |
18 Jahren um 44% |
vollen |
11 Jahren um |
23% |
|
vollen |
19 Jahren um 47% |
vollen |
12 Jahren um |
26% |
|
vollen |
20 Jahren und mehr um 50% |
Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.
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§ 226.
Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert 30
Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung
einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. |
§ 226 a.
Bei Ersatzbeschaffung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. g-i in
einem andern Kanton wird die Grundstückgewinnsteuer in
gleicher Weise aufgeschoben, wie wenn das Ersatzgrundstück im
Kanton liegen würde.
Die aufgeschobene
Grundstückgewinnsteuer wird nachveranlagt, wenn das
ausserkantonale Ersatzgrundstück innert 20 Jahren seit der
Handänderung am ersten Grundstück veräussert wird. (Hinfällig; vgl. BGE 2C_337/2012 vom
19.12.2012)
Das Recht zur Vornahme der
Nachveranlagung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres,
in dem das ausserkantonale Ersatzgrundstück veräussert wurde.
Im übrigen gilt § 215.
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