Waffenerwerbsschein

Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz erhalten keinen Waffenerwerbsschein Personen, die:

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
  • entmündigt sind
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährden
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist

Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein und mit folgender Beilage der Gemeindeverwaltung eingereicht werden:
  • Kopie eines amtlichen Ausweises

Mit einem Waffenerwerbsschein können höchstens drei Waffen bezogen werden. Der Waffenschein ist sechs Monate gültig.

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